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Schnee räumen
Der
erste Wintereinbruch hat bereits einen Vorgeschmack auf kommende Schneemassen
hinterlassen. Für Kommunen und Hausbesitzer heißt es dann wieder:
Straßen und Wege von Schnee und Eis befreien und für Passanten
absichern. Anhaltender Schneefall ist eine große Gefahrenquelle,
besonders wenn Hausbesitzer und Mieter aus Unkenntnis ihre Schneeräumpflicht
vernachlässigen, was leider häufig der Fall ist.
Die
Verkehrssicherungspflicht öffentlicher Straßen und Wege ist
zunächst Aufgabe der Kommunen. Im Winter
übertragen sie diese Aufgabe jedoch in aller Regel an die Anlieger.
Sind die anliegenden Häuser vermietet, können die Vermieter die
Räum- und Streupflicht an ihre Mieter delegieren, was allerdings ausdrücklich
im Mietvertrag festgelegt werden muss. Außerdem enthalten viele Mietverträge
eine Hausordnung, die festlegt, wer in welcher Zeit Schnee räumen
muss. Solche Regelungen entbinden den Vermieter allerdings nicht von seiner
'Überwachungspflicht'. Er muss in angemessener Weise darauf achten,
dass die auf den Mieter übertragenen Räum- und Streuarbeiten
auch erledigt werden.
Ist das zum wiederholten Mal nicht der Fall, kann
der Vermieter die Arbeiten durchführen lassen und den Mietern in Rechnung
stellen.
Auch körperliche Gebrechlichkeit oder Krankheit
entbinden nicht grundsätzlich von der Pflicht des Schneeräumens.
Wer nicht in der Lage ist, seiner Pflicht nachzukommen, muss für Ersatz
sorgen. Findet sich kein netter Nachbar, der im Notfall einspringt, muss
ein entsprechendes Unternehmen damit beauftragt werden.
Wichtig
ist es, die anfallenden Arbeiten rechtzeitig und in angemessenem Umfang
durchzuführen. Entscheidende Hinweise hierzu finden sich in den jeweiligen,
von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlichen, Gemeindesatzungen. Gehsteige
müssen üblicherweise innerhalb der allgemeinen Verkehrszeit von
7.00 Uhr bis 20.00 Uhr und in ausreichender Breite frei von Eis und Schnee
sein.
Je nach Intensität der Benutzung müssen
beispielsweise in Fußgängerzonen breitere Flächen geräumt
werden als in unbelebten Wohnvierteln. Unvermeidliche Wege wie zu den Mülltonnen
müssen immer geräumt und gestreut sein und bei starkem Schnee-
und Glatteisaufkommen müssen die Räum- und Streuarbeiten in regelmäßigen
Abständen wiederholt werden. Lavagranulate, Sand oder Kies sind für
die Umwelt verträglicher und daher besser als aggressives Streusalz,
das von vielen Gemeinden nur in Ausnahmefällen geduldet wird.
Wer seinen Pflichten nicht nachkommt, begeht eine
Ordnungswidrigkeit, was unter Umständen ein empfindliches Bußgeld
nach sich ziehen kann. Nur bei ganz extremen Wetterverhältnissen –
beispielsweise ständiger Neubildung von Glatteis – entfällt die
Pflicht ausnahmsweise. Kommt es trotz aller Präventivmaßnahmen
zum Schadensfall, übernimmt diesen in der Regel die private Haftpflichtversicherung.
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